Filmförderungsanstalt

Quelle: Filmförderungsanstalt
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Die Filmförderungsanstalt (FFA) ist eine Bundesanstalt des öffentlichen Rechts. Die FFA hat unter anderem die Aufgaben, Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen, die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern sowie auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken.

 

Organisation

Die FFA verfügt über einen jährlichen Etat von rund € 76 Mio. Zur Finanzierung ihrer Förderung erhebt die FFA von Filmtheaterbetreibern und Videoprogrammanbietern eine Filmabgabe. Die Filmabgabe ist eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ausgleichsabgabe, die als Selbsthilfemaßnahme der Film- und Videowirtschaft ausgestaltet ist. Über Steuermittel verfügt die FFA nicht. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Fernsehsender beteiligen sich aufgrund von Abkommen mit der FFA an der Finanzierung der Förderungsmaßnahmen. Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener Verantwortung. Die FFA beschäftigt 60 Mitarbeiter.

Oberstes Kontrollorgan der FFA ist der aus 36 Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat. Seine Mitglieder werden für fünf Jahre vom Deutschen Bundestag, vom Bundesrat, von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, von den Verbänden der Film- und Videowirtschaft, von den öffentlich-rechtlichen und privaten TV-Sendern, den Gewerkschaften und den Kirchen benannt. Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern des Verwaltungsrates, das die Tätigkeit des Vorstandes überwacht. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist gleichzeitig Vorsitzender des Präsidiums.

Förderungsarten

- Referenzförderung programmfüllender Filme
- Projektfilmförderung
- Kurzfilmförderung
- Drehbuchförderung
- Referenz-Absatzförderung
- Projekt-Absatzförderung
- Referenzförderung für Filmtheater
- Projektförderung für Filmtheater
- Zusatzkopienförderung für Filmtheater
- Videotheken-Förderung
- Videoprogrammanbieter-Förderung
- Förderung filmberuflicher Fortbildung
- Förderung von Forschungs-, Rationalisierungs- und Innovationsmaßnahmen
- Finanzierung von Werbemaßnahmen für den deutschen Film im In- und Ausland

Historie

Als Reaktion auf die Krise der deutschen Filmindustrie in den 60er Jahren verabschiedete der Bundestag am 1. Dezember 1967 das Filmförderungsgesetz (FFG). Dieses sah u. a. die Einrichtung der Filmförderungsanstalt (FFA) vor, die am 6. März 1968 gegründet wurde. Zunächst wurden deutsche Filmproduktionen von der FFA durch Referenzfilmförderung und den Verkauf von TV-Rechten zu erhöhten Kosten gefördert, bis der Bundestag am 18. Juli 1972 einige Änderungen am FFG verabschiedete. Diese befreiten die FFA u. a. von der Pflicht, die Rechte für die Fernsehausstrahlung zu erwerben. Zudem wurde eine Sperrfrist von 5 Jahren festgelegt, nach der die Fernsehsender die von der FFA geförderten Filme zeigen durften.

Am 13. Dezember 1973 wurde das FFG erneut durch den Bundestag geändert und die Projektfilmförderung eingeführt. Zugleich wurde die TV-Sperrfrist auf zwei Jahre verkürzt, um die Fernsehsender zu Koproduktionen zu bewegen und gefordert, dass ein hoher Anteil der geförderten Filme zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet ist. Aufgrund des ständigen Besucherrückgangs der Kinos und der damit verbundenen geringeren Einnahmen der FFA drohte die Gefahr, dass sie die per Gesetz an sie gestellten Aufgaben nicht erfüllen konnte. Somit sollten von nun an auch die Fernsehanstalten – ähnlich wie die Kinoinhaber – eine gesetzlich festgeschriebene Filmabgabe für jeden ausgestrahlten Film an die FFA zahlen. Diese Idee lehnten ARD und ZDF mit der Begründung ab, dass dieses Ansinnen laut Grundgesetz Art. 74 Abs. 11 verfassungswidrig sei.

In der Folge einigte man sich darauf, dass sich die Fernsehanstalten zwar mehr an deutschen Spielfilmproduktionen beteiligen, diese Beteiligung jedoch nicht durch eine gesetzlich festgeschriebene Filmabgabe mitfinanziert werden soll, sondern in einem Vertrag zwischen den Fernsehanstalten und der FFA geregelt wird. Mit diesen Mitteln sollen sich die Fernsehanstalten an Koproduktionen für Kinofilme beteiligen, die später auch im Fernsehen ausgestrahlt werden. Das Film-Fernsehabkommen trat erstmals am 4. November 1974 in Kraft, wurde zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschlossen und führte nach deren Auslaufen zu weiteren Folgeabkommen, die weiter modifiziert wurden.

Das aktuelle FFG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Mit dem neuen FFG gingen umfassende Änderungen einher. So wurden, um sowohl die Qualität als auch die Vermarktung deutscher Filmproduktionen zu stärken, die Projektfilm-, die Drehbuch-, die Verleih- und die Vertriebsförderung erhöht. Anbieter neuer Filmverwertungsdienste wie Video on Demand sollen künftig ebenfalls als Einzahler einer Filmabgabe herangezogen werden. Zudem wurden die Sperrfristen aller Auswertungsstufen je nach Auswertungsart verkürzt, u. a. für Ausstrahlungen im Free-TV von 24 auf 18 Monate. Mit dem neuen FFG wurde die Filmabgabe der Kinos von Brutto- auf Nettobasis umgestellt, ein Teil der Abspielförderung für Kinos von Darlehen in Zuschüsse umgewandelt sowie die Anmeldepflicht für die Referenzförderung abgeschafft. Zudem wurde ein Punktesystem auch für die Kurzfilmförderung eingeführt.

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