Polizeiverordnung betreffend die Sicherheit in Kinematographentheatern (1919)

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Quelle: Jeanpaul Goergen
Deckblatt

Im Mai 1919 wurde die Polizeiverordnung vom 6. Mai 1912 über die Sicherheit in den Kinematographentheatern in einem wichtigen Punkt ergänzt. § 23, Ziffer 3 schrieb bisher nur vor, dass Filme in öffentlichen Kinos in "feuersicheren, selbsttätig schließenden Behältern" untergebracht werden müssen. Dies bezog sich vor allem auf ihre Lagerung im Vorführraum.

Es hatte sich offenbar herausgestellt, dass die leicht entflammbaren Nitrozellulosefilme bei einem Außenfeuer in Behältnissen aus einfachem Eisenblech bereits nach wenigen Sekunden ebenfalls in Brand geraten, "während Kästen aus 20mm starkem Hartholz den Inhalt mindestens 5 Minuten schützten" (S. 9). Brandversuche der Feuerwehr dürften ergeben haben, "dass hölzerne Scheidewände von 10 bis 15mm Stärke die benachbarten Filme genügend lange Zeit schützen" (ebd.). Filmbehälter aus einfachem Eisenblech ohne Wärmeschutz wurden nun verboten. Als sicherster Verschluss musste zudem ein senkrechter Schieber vor jedem einzelnen Fach angebracht sein, der sich durch sein eigenes Gewicht schloss.

Die Ausführungsbestimmungen über die Filmbehälter räumen damit dem Wärmeschutz den Vorrang gegenüber der Verwendung von unbrennbarem Material ein. So bleib mehr Zeit für Löscharbeiten, sollte sich eine Filmrolle entzünden. Laut § 21 der Polizeiverordnung musste neben dem Vorführapparat stets ein mit Wasser gefüllter Eimer und ein nasser Scheuerlappen stehen.

Die neuen Ausführungsbestimmungen vom 15. Mai 1919 gelangten 1920 auch als Einzeldruck in den Verkauf.

(Jeanpaul Goergen, April 2019)

Polizeiverordnung betreffend die Sicherheit in Kinematographentheatern. Mit Ausführungsbestimmungen vom 15. Mai 1919 betr. Filmbehälter in den Vorführungsräumen. Berlin: Ernst & Sohn [1919/20], 10 Seiten
Traub/Lavies: 2100, 2102
dnb: http://d-nb.info/573875561