Kriterienkatalog verbotener NS-Filme
Bestimmte Filme aus der NS-Zeit sind auch heute nicht ohne weiteres für die Öffentlichkeit zugänglich. Aufgrund ihres kriegsverherrlichenden, rassistischen, antisemitischen oder volksverhetzenden Inhalts wurde ihre Freigabe von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) verweigert. Die indizierten Filme dürfen nur unter "Vorbehalt" in geschlossenen Veranstaltungen und mit einer wissenschaftlich kompetenten Einführung gezeigt werden. Die Kriterien, nach denen festgelegt wird, welche Filme aus der NS-Zeit unter diesen Vorbehalt fallen, sind bereits in der unmittelbaren Nachkriegszeit von den alliierten Siegermächten in den drei westlichen Besatzungszonen entwickelt worden. Nachdem im Juni 1945 beschlossen worden war, dass alle vor 1945 entstandenen deutschen Filme vor ihrer Wiederaufführung ein Prüfverfahren zu durchlaufen hätten, fand am 28. September 1945 bereits ein erstes Treffen zwischen Filmoffizieren als Vertretern der britischen, französischen und sowjetischen Militärregierung statt, um festzulegen, welche Filme nicht in der deutschen Öffentlichkeit gezeigt werden durften.
Der hier erarbeitete Kriterienkatalog wurde in leichter Überarbeitung von dem Allied Information Commitee als "Principle for Inter-Allied Censorship of German Films" übernommen. Demnach durften nicht gezeigt werden:
Filme, die Faschismus, Nationalsozialismus oder rassistische Abgrenzung glorifizieren
Filme, die Krieg und Militarismus glorifizieren oder idealisieren
Filme, die eine manipulative Interpretation der deutschen Geschichte betreiben
Filme, die das deutsche Heer glorifizieren
Filme, die negative Darstellungen der Alliierten beinhalten, und zwar was ihre Völker, Regierungen, politischen und nationalen Führungen betrifft
Filme mit revisionistischen Tendenzen
Filme, die entweder Religion oder religiöses Empfinden anderer Menschen verletzen oder lächerlich machen, bzw. die nationalsozialistische Weltanschauung als Religion verherrlichen
Filme, die Denken und Taten deutscher Führer, die imperialistische Ausrichtung auf Kosten anderer beinhalten, idealisieren
Filme, die auf Schrift oder Buch eines prominenten NSDAP-Mitglieds oder Parteigängers beruhen
Filme, an denen Personen (als Drehbuchautor, Regisseur oder Hauptdarsteller) maßgeblich beteiligt waren, die von der Alliierten Kommission als aktive Unterstützer des Nationalsozialismus verfolgt werden – oder es soll in diesem Falle auf ihre namentliche Nennung verzichtet werden.
Über die Auslegung dieser Grundprinzipien entschied zunächst die jeweilige zonale Militärregierung. In einer 1952 erstellten Liste werden 221 Filme aufgeführt, die unter die genannten Kriterien fallen. Der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, die mit Gründung der Bundesrepublik die Aufgaben der alliierten Filmzensur übernahm, dienten sie als wesentliche Basis bei der Erarbeitung der endgültigen Zensurbescheide für die Filme der NS-Zeit.