Verbote, Zensur und Prädikate im NS-Staat

In der Weimarer Republik waren Filmverbote auf der Basis gängiger Allgemeinplätze ausgesprochen worden – auf Grundlage des Reichslichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 verbot man Filme u.a. aufgrund biegsamer Kategorien wie "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit", wegen "verrohender Wirkung" und der "Gefährdung lebenswichtiger Staatsinteressen". Unter der Naziherrschaft kam mit der Novellierung des Reichslichtspielgesetzes am 16. Februar 1934 als Verbotsgrund die "Verletzung des nationalsozialistischen Empfindens, des sittlichen Empfindens und des künstlerischen Empfindens" hinzu. Da es allein in den Händen der jeweiligen Prüfer lag, die unscharfe Maßgabe auszulegen, wurden die Möglichkeiten von Kontrolle und Zensur entscheidend erweitert.Zudem mußten Filme, die vor dem 30. Januar 1933 hergestellt oder importiert worden waren, ab 1935 erneut – und natürlich unter den erweiterten NS-Verbotskategorien – geprüft werden. Mit diesem Schachzug, erläutert der Wirtschaftswissenschaftler und Filmökonom Daniel Otto, "konnten die Nationalsozialisten unbequeme Filme posthum verbieten und seinerzeit verbotene Nazi-Filme erstmalig zulassen." Nachträglich verboten wurden so u.a. "Die Dreigroschenoper" (1931), "Westfront 1918" (1930), "Die Büchse der Pandora" (1929)und "Die Drei von der Tankstelle" (1930).

 

Mit dem am 7. April 1933 verabschiedeten "Arierparagraph" erhielt zum ersten Mal ein verordneter Antisemitismus Eingang in Gesetze – er untersagte die Beschäftigung von sogenannten "Nichtariern" im öffentlichen Dienst, die in den sofortigen Ruhestand zu versetzen waren. Als "nichtarisch" galt, wer einen jüdischen Eltern- oder Großelternteil besaß. Im Juni 1933 war in einer Verordnung des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda (RMVP) verfügt worden, dass jeder, der "an der Herstellung eines deutschen Filmstreifens mitwirken will, deutscher Abstammung sein und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen" muß. "Eine folgenreiche Neudefinition", betont der Filmhistoriker Martin Loiperdinger, "der Zugehörigkeit zur deutschen Nation ist: Alle Deutschen, die die die Nationalsozialisten der jüdischen Kulturgemeinschaft zurechnen, werden durch das rassistische Zusatzkriterium der Abstammung aus dem deutschen Volk "ausgegrenzt"."Während man so einerseits die Zensur verschärfte und die Filmindustrie im Sinne der rassistischen, völkisch-nationalistischen Nazi-Politik "säuberte", wurde andererseits der Jugendschutz gelockert: Kinder unter sechs Jahren, denen bislang der Besuch von Filmvorführungen untersagt gewesen war, durften nunmehr ins Kino, sofern die Filme den vom RMVP aufgestellten Kriterien entsprachen. Auch Kinder sollten somit – durchaus im Sinne einer Generationen übergreifenden Manipulation – zum NS-Kino Zugang erhalten.Die bei Filmvorführungen entfallende Lustbarkeitssteuer blieb für die Kinos – in verringertem Maße – zwar bestehen. Jedoch konnte diese Steuer nun durch Vorführung von Filmen mit besonderen Prädikaten vermieden werden: Der Prädikatskatalog (Künstlerisch, Volksbildend und Lehrfilm) wurde dabei durch die Kategorie Staatspolitisch wertvoll ergänzt, und Filme mit dem Prädikat Künstlerisch und/oder Staatspolitisch wertvoll gingen steuerfrei aus. Dadurch wurde, wie Daniel Otto betont, “eine wahre Prädikatisierungswelle” ausgelöst: "1941 wurde das System komplett überarbeitet und man unterschied nach »Gruppe I: Film der Nation, staatspolitisch und künstlerisch besonders wertvoll«; »Gruppe II: Staatspolitisch wertvoll, künstlerisch wertvoll und kulturell wertvoll«; »Gruppe III: Jugendwert und Lehrfilm«." Der Plan der in Aussicht gestellten Steuererleichterungen ging auf – denn das große Interesse an Prädikaten sorgte einerseits bei den Filmtheatern für eine Filmauswahl im Sinne der Machthaber und bewirkte andererseits bei den Produzenten eine Art Selbstzensur, um den Anforderungen für die Prädikate zu entsprechen.Doch nicht allein die Filmproduktion und -präsentation unterlag staatlicher Kontrolle und Zugriffsmöglichkeit – auch die Filmkritik war betroffen. 1933 wurde die Filmpresse offiziell der persönlichen Kontrolle durch Joseph Goebbels als Minister für Volksaufklärung und Propaganda unterstellt. Am 1936 wurde schließlich Kritik und jede individuelle Wertung durch einen Erlaß verboten: "Da auch das Jahr 1936 keine befriedigende Besserung der Kunstkritik gebracht hat," heißt es in dem Erlaß von Goebbels, "untersage ich mit dem heutigen Tage endgültig die Weiterführung der Kunstkritik in der bisherigen Form." Die Filmkritik war damit abgeschafft, an ihre Stelle trat die "Filmbetrachtung"; Filmkritiker wurden zu "Filmbeobachtern" und ihre Funktion auf dem Regime genehme Inhaltsbeschreibungen und nicht zuletzt propagandistische Hetze beschränkt.