Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des Filmförderungsgesetzes (FFG) uneingeschränkt bestätigt und die von mehreren Kinobetreibern erhobenen Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Kulturstaatsministerin Monika Grütters begrüßte das Urteil: "Dass die jahrelange Unsicherheit mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun endlich beendet wurde, ist ein großer Erfolg. Damit ist einer der Grundpfeiler der deutschen Filmförderung in seinem Bestand gesichert. Dies ist ein wichtiger Schritt für die Zukunft der deutschen Filmwirtschaft, für die Filmförderungsanstalt (FFA) und nicht zuletzt auch für das Selbstverständnis der Branche. Dieses richtungsweisende Urteil stärkt den im FFG wurzelnden Solidargedanken, dass jeder, der vom deutschen Film profitiert, einen angemessenen Beitrag dazu leisten soll."
In seiner Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Filmförderung nach dem FFG zusteht und sich diese aus dem Recht der Wirtschaft ableitet. Das Gericht hat auch bestätigt, dass eine Sonderabgabe zum Zweck der deutschen Filmförderung grundsätzlich mit dem Finanzverfassungsrecht in Einklang steht. Auch das differenzierte Abgabesystem des FFG, nach welchem neben den Kinos auch die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter zur Filmabgabe herangezogen werden, wurde vom Gericht bestätigt. Damit hat das Gericht den dem FFG zugrunde liegenden Solidargedanken ausdrücklich unterstrichen. Schließlich bestehen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zusammensetzung der Gremien der Filmförderungsanstalt.
Gegen das 1968 erstmals in Kraft getretene FFG hatten vier Kinos einer großen Kinokette vier gleichlautende Verfassungsbeschwerden erhoben. Im Kern richteten sie sich gegen die im FFG verankerte Filmabgabe für Kinobetreiber. Danach sind Kinobetreiber verpflichtet, zwischen 1,8 und 3 Prozent ihres Nettoumsatzes an die FFA zu bezahlen. Neben den Kinobetreibern sind auch die vom deutschen Film profitierenden Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstalter verpflichtet, Abgaben an die FFA zu entrichten. Die FFA fördert aus diesen Abgaben insbesondere die Produktion, den Absatz und das Abspiel deutscher Filme, also auch die Kinos. Das jährliche Fördervolumen der FFA liegt bei rund 100 Millionen Euro. Damit macht die FFG-Förderung rund 30 Prozent der deutschen Filmförderung aus, die zusammen etwa 340 Millionen Euro beträgt. Die restlichen rund 240 Millionen Euro Fördermittel werden von Bund und Ländern getragen.
Weitere Informationen unter www.bundesverfassungsgericht.de und www.ffa.de.
Quelle: www.kulturstaatsministerin.de