Pedro soll hängen

Deutschland 1939-1941 Spielfilm

Filme der NS-Zeit sind im Kontext der staatlich beeinflussten Produktion und Rezeption zu sehen. Mehr erfahren »

Inhalt

Südamerika, die wilde Pampa. Pedro, ein Hirte und Raufbold, hat hier das Sagen, und wer ihm widerspricht, hat schnell sein Messer zwischen den Rippen. Doch diesmal endet der Streit mit Mord. Sehr zum Unglück der Richtertochter Pepita, Pedros Angebeteter. Nachdem er seinen Rausch ausgeschlafen hat, vertraut sich Pedro voller Schuldgefühle seinem tiefgläubigen Freund Manuel an, und will danach nur noch büßen. Ein Bittgesuch zu stellen lehnt er ab, vor dem Sterben hat er keine Angst. Und niemand scheint ihn umstimmen zu können. Seiner Geliebten Pepita gelingt schließlich das Unmögliche, als sie ihm eröffnet, dass sie ein Kind von ihm erwartet. Die Nachricht gibt seinem Leben wieder Sinn: Voller Demut und Stolz nimmt er die Begnadigung an.

 

Kommentare

Sie haben diesen Film gesehen? Dann freuen wir uns auf Ihren Beitrag!

Falk Schwarz
Schwer besoffen über dem Tresen hängend
Lachen verboten! Da hängen zwei 130 Kilo schwere Brummer (Jakob Tiedtke und Heinrich George) an der Bar in San Fernando im wohlbekannten Pellagonien herum, die beide so echt deutsch aussehen, dass diese Bar dort verortet werden muss, wo sie wirklich hingehört: nämlich in die Atelierhallen von Babelsberg. Sie stehen da, reden, schenken in einer Art mexikanischer Kneipe aus, sind ständig besoffen und trinken „Tekwilja“, weil man doch in der provinziellen Enge des kriegführenden Deutschland selten rauskam und deshalb auch nicht wissen konnte, wie der Agavenschnaps richtig ausgesprochen wird. Oder war es etwa Ironie? Da stammeln nun die beiden Dicken, saufen, lallen und berühren letzte Fragen. Denn der flotte Pedro (Gustav Knuth) hat in der Kneipe jemanden umgebracht und dafür soll er hängen. Allerdings ist dieser Umgebrachte keineswegs tot, sondern säuft fröhlich mit einem Farbigen um die Wette. „Man muss ja sehen, was man nicht sieht“, tröstet George den zum Tode verurteilten Pedro. Allerdings: „Ohne Alkohol bin ich kein Mensch“. Draussen laufen die Vorbereitungen zum Hängen auf Hochtouren, es wird ein Volksfest. Man will sich saufend amüsieren. Geld spielt auch eine Rolle - eine plötzlich in der Bodega auftauchende Amerikanerin macht mal eben 50.000 Dollar locker, um sich diesen wilden Naturburschen Pedro für sich selber loszukaufen. George schüttelt derweil sein Haupt über diese Amerikaner. Man hatte ja keinen Grund, zu den Amis freundlich zu sein in diesem Krieg. Schließlich kommt der Pedro, der eigentlich hängen sollte, doch noch frei, wird zum Volkshelden erklärt und ist zukünftig der Chef des Landes. So einfach geht das. Wer sich jetzt wundert, dass ein Veit Harlan die Regie geführt hat und ein George mitspielt (der seine Rolle nicht findet), der sollte sich klarmachen, dass auch Filmleute mal einen über den Durst trinken. Das Problem ist nur, dass die Zuschauer oft stocknüchtern sind. Dieser Umstand allerdings macht dieser Farce den Garaus.

Credits

Regie

Kamera

Darsteller

Produktionsfirma

Alle Credits

Regie

Regie-Assistenz

Regie-Volontär

Drehbuch-Mitarbeit

Kamera

Kamera-Assistenz

Standfotos

Kostüme

Darsteller

Produktionsfirma

Aufnahmeleitung

Dreharbeiten

    • 07.08.1939 - September 1939: Umgebung von Berlin, Umgebung von Trebbin
Länge:
1806 m, 66 min
Format:
35mm, 1:1,37
Bild/Ton:
s/w, Tobis-Klangfilm
Prüfung/Zensur:

FSK-Prüfung (DE): 23.03.1962, 27637, ab 16 Jahre / nicht feiertagsfrei;
FSK-Prüfung (DE): 04.03.1975, 27637 [2. FSK-Prüfung]

Aufführung:

Berliner Erstaufführung (DE): 25.07.1941, Berlin, Tauentzien-Palast

Titel

  • Originaltitel (DE) Pedro soll hängen

Fassungen

Original

Länge:
1806 m, 66 min
Format:
35mm, 1:1,37
Bild/Ton:
s/w, Tobis-Klangfilm
Prüfung/Zensur:

FSK-Prüfung (DE): 23.03.1962, 27637, ab 16 Jahre / nicht feiertagsfrei;
FSK-Prüfung (DE): 04.03.1975, 27637 [2. FSK-Prüfung]

Aufführung:

Berliner Erstaufführung (DE): 25.07.1941, Berlin, Tauentzien-Palast

Prüffassung

Länge:
1868 m, 68 min
Prüfung/Zensur:

Zensur (DE): 26.08.1941, B.55600, Jugendverbot