Im Streit um die gesetzliche Filmabgabe, den einige Kinobetreiber seit fast fünf Jahren gegen die FFA führen, hat das Verwaltungsgericht Berlin die Eilanträge von sechs Kinobetreibern zurückgewiesen.
Mit seiner Entscheidung vom 27. Juli steht vorerst fest, dass die betreffenden Kinobetreiber die gesetzliche Filmabgabe weiterhin zahlen müssen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Filmabgabe in ihrer derzeitigen Form verfassungsmäßig ist, im Februar diesen Jahres dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hatte.
Vor diesem Hintergrund wollten die Kinobetreiber mit ihren Eilanträgen erreichen, ab sofort gar keine Zahlungen mehr an die FFA leisten zu müssen. Zur Begründung führten sie die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, das die Filmabgabe in ihrer derzeitigen Form für verfassungswidrig hält, da sie das Gleichbehandlungsgebot zwischen Filmtheaterbetreibern und Fernsehsendern verletze. Die Antragsteller folgerten daraus, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Heranziehungsbescheide bestehen und die Vollziehung dieser Bescheide deshalb ausgesetzt werden müsste.
Dies sah das Verwaltungsgericht Berlin anders und gab im Ergebnis damit der FFA recht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, das mit Urteil vom 20. September die Verfassungsmäßigkeit von § 66 FFG bejaht und damit anders entschieden hatte als später das Bundesverwaltungsgericht, lässt sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht voraussagen, ob die Erhebung einer Filmabgabe vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werde. Die endgültige Klärung der Verfassungsmäßigkeit obliege schließlich allein dem Bundesverfassungsgericht. Im Rahmen einer Interessenabwägung seien aber die Interessen der FFA gegenüber den Interessen der Antragsteller als höherrangig zu bewerten.
Darüber hinaus bestünden nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, die Filmabgabe zu entrichten. Demgegenüber könne die FFA die ihr übertragenen Aufgaben nur erfüllen und ihre Existenz sichern, wenn ihr Finanzierungsanspruch nicht ausgesetzt werde. Hierbei berücksichtigte das Gericht, dass weitere Filmtheaterbetreiber die Vorgehensweise der Antragstellerin nachahmen und ebenfalls eine Vollziehungsaussetzung erstreben könnten, anstatt zunächst den weiteren Verlauf des bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens abzuwarten. Es betonte, dass Geldforderungen der öffentlichen Hand grundsätzlich zunächst zu erbringen seien, zumal eine eventuell erforderlich werdende Rückzahlung als gesichert angesehen werden könne. Im Ergebnis verneinte das Gericht damit ein besonderes Schutzbedürfnis der Antragsteller, die ihre Filmabgabe damit vorerst wie bisher an die FFA zahlen müssen.
Quelle:
FFA