Cyankali
Der bereits mit einigen Tonsequenzen ausgestattete Stummfilm ist ein sozialkritisches Manifest gegen den damals noch in verschärfter Form geltenden Abtreibungsparagraphen 218. Ende der 1920er Jahre kämpfen die Berliner Büroangestellte Hete Fent und ihr Verlobter, der Fabrikarbeiter Paul, um ihr materielles Überleben. Als Hete schwanger wird, wollen die beiden das Kind trotz ihrer Existenznöte behalten. Doch dann werden Paul und die anderen Arbeiter ihrer Lohnforderungen wegen aus der Fabrik ausgesperrt. Hete sieht keinen anderen Ausweg mehr und bemüht sich um einen Schwangerschaftsabbruch. Sie findet jedoch keinen Arzt, der ihr helfen will, und landet bei einer Kurpfuscherin, die ihr Cyankali verabreicht, um eine Fehlgeburt einzuleiten. Hete stirbt qualvoll an dem Gift, und ihre Mutter wird wegen Beihilfe zur Abtreibung verhaftet.
Credits
Regie
Drehbuch
Kamera
Musik
Darsteller
- Arbeiterfrau Frau Fent
- Hete, ihre Tochter
- Hetes Bräutigam Paul
- Max, sein Freund
- Madame Heye
- Dr. Möller
- Dr. Meier
- Prosnick, Hausverwalter
- Kuckuck
- Kommissar
Produktionsfirma
Alle Credits
Regie
Drehbuch
Kamera
Bauten
Musik
Darsteller
- Arbeiterfrau Frau Fent
- Hete, ihre Tochter
- Hetes Bräutigam Paul
- Max, sein Freund
- Madame Heye
- Dr. Möller
- Dr. Meier
- Prosnick, Hausverwalter
- Kuckuck
- Kommissar
- Frau Klee
- Frau Witt
- Herr Witt
- Hinterhofsängerin
- Dame
Produktionsfirma
Herstellungsleitung
Produktionsleitung
Verleih
Prüfung: 04.12.1930, Verbot;
Prüfung: 07.08.1930;
Prüfung: 18.11.1930;
Prüfung: 13.03.1930
Uraufführung (DE): 23.05.1930, Berlin, Babylon
Titles
- Originaltitel (DE) Cyankali
Versions
Original
Prüfung: 04.12.1930, Verbot;
Prüfung: 07.08.1930;
Prüfung: 18.11.1930;
Prüfung: 13.03.1930
Uraufführung (DE): 23.05.1930, Berlin, Babylon
Prüffassung
Zensur (DE): 29.08.1930, O.00872, Verbot
Zensur (DE): 11.04.1930, B.25592, Jugendverbot
Zensur (DE): 19.05.1930, B.25969, Jugendverbot
Zensur (DE): 12.12.1930, O.01156, Jugendverbot
Zensur (DE): 02.04.1930, B.25516, Jugendverbot
Zensur (DE): 12.09.1930, B.26831, Jugendverbot