Das Bundeskabinett hat heute den von Kulturstaatsminister Bernd Neumann vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (FFG) beschlossen.
Staatsminister Bernd Neumann erklärte dazu: "Ohne unser umfangreiches Fördersystem hätten nur wenige deutsche Filme eine Chance, gegenüber der finanzstarken Konkurrenz durch US-amerikanische Filme zu bestehen. Die Filmförderung auf Bundes- und Länderebene ist daher unabdingbar, um die Strukturen der deutschen Filmwirtschaft zu verbessern und die Vielfalt der deutschen Filmlandschaft zu erhalten."
Da die Erhebung der Filmabgabe nach dem derzeit geltenden FFG zum 31. Dezember 2013 ausläuft, muss ein novelliertes FFG noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Mit dem verabschiedeten Gesetzentwurf wird auch den technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Filmsektor Rechnung getragen.
Zu den wichtigsten Änderungen Staatsminister Neumann weiter: "Um einen exklusiven Auswertungszeitraum für das Kino zu sichern, enthält das FFG Sperrfristen, die seit der Erstaufführung eines Films verstrichen sein müssen, bis mit der Auswertung in der nächsten Verwertungsstufe begonnen werden kann. Um dem geänderten Nutzerverhalten Rechnung zu tragen, wird die Sperrfrist für Video-on-Demand-Angebote mit der Sperrfrist für die DVD-Auswertung gleichgesetzt. Die Video-on-Demand-Auswertung kann danach zukünftig schon sechs Monate – und nicht wie bisher erst neun Monate – nach der Erstaufführung im Kino beginnen.
Der oft beklagten Filmflut und der Zersplitterung der Förderung entgegenwirken sollen Änderungen bei der Projektfilmförderung und der Referenzfilmförderung. Im Rahmen der Projektfilmförderung wird eine Mindestförderquote festgeschrieben. Die Referenzschwelle für Filme mit besonders hohen Herstellungskosten wird angehoben.
Auch die Teilhabe behinderter Menschen an den geförderten Filmen wird verbessert. Zukünftig muss von allen durch die Filmförderungsanstalt (FFA) geförderten Filmen auch eine barrierefreie Filmfassung mit Audiodeskription für sehbehinderte Menschen und Untertiteln für hörgeschädigte Menschen hergestellt werden.
Durch die Aufnahme der 'Digitalisierung des Filmerbes' in den Aufgabenkatalog der FFA wird schließlich sichergestellt, dass auch angesichts der zügig voranschreitenden Digitalisierung der Kinos unser nationales Filmerbe weiterhin wirtschaftlich ausgewertet und öffentlich zugänglich gemacht werden kann."
Der Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des FFG sieht darüber hinaus unter anderem die Ausweitung der Filmabgabe auf Video-on-Demand-Anbieter mit Sitz im Ausland vor. Derzeit besteht ein deutlicher Wettbewerbsnachteil für Unternehmen mit Sitz in Deutschland gegenüber solchen mit Sitz im Ausland. Letztere müssen bislang keine Abgabe leisten, obwohl auch sie zahlreiche deutsche Kinofilme anbieten.
Schließlich sieht der Entwurf vor, die Filmabgabe auf zweieinhalb Jahre – statt bisher fünf – zu befristen. Angesichts der hochdynamischen Marktentwicklungen bei der Filmverwertung ist es notwendig, das Abgabesystem früher zu evaluieren, Entwicklungen sachgerecht aufzubereiten und das System gegebenenfalls anzupassen.
Das FFG ist die Rechtsgrundlage für die Einrichtung der FFA und die Erhebung der Filmabgabe, mit der die Filmförderung nach dem FFG finanziert wird. Abgabepflichtig sind die Verwerter von Kinofilmen, also Kinos, Unternehmen der Videowirtschaft einschließlich Online-Anbieter, Fernsehveranstalter und Vermarkter von Pay-TV-Programmen.
Informationen zur FFA und zum FFG unter www.ffa.de
Quelle: www.bundesregierung.de