Militärregierung Deutschland, Kontrollgebiet Des Obersten Befehlshabers

Gesetz No. 191, Abgeändert*

Kontrolle über Druckschriften, Rundfunk, Nachrichtendienst, Film, Theater und Musik und Untersagung der Tätigkeit des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda

Zwecks Gewährleistung der Sicherheit der Alliierten Streitkräfte in Deutschland und zwecks Erfüllung der Aufgaben des Obersten Befehlshabers wird hiermit folgendes bestimmt:

1. Vorbehaltlich anderer Anordnungen oder sonstiger Ermächtigung durch die Militärregierung wird folgendes verboten: Das Drucken, Erzeugen, Veröffentlichen, Vertreiben, Verkaufen und gewerbliche Verleihen von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren, Plakaten, Musikalien und sonstigen gedruckten oder mechanisch vervielfältigten Veröffentlichungen, von Schallplatten und sonstigen Tonaufnahmen und Lichtspielfilmen jeder Art; ferner die Tätigkeit oder der Betrieb jedes Nachrichtendienstes und Bilddienstes oder Agenturen, von Rundfunk- und Fernsehstationen und Rundfunkeinrichtungen, von Drahtfunksendern und Niederfrequenzübertragungsanlagen; auch die Tätigkeit in oder der Betrieb von Theatern, Lichtspieltheatern, Opernhäusern, Filmateliers, Filmlaboratorien, Filmleihanstalten, Jahrmärkten, Zirkusunternehmungen und Karnevalen jeder Art, sowie von allen sonstigen Unternehmungen, die theatralischer und musikalischer Unterhaltung dienen, ausserdem die Herstellung oder Vorstellung von Filmen, Schauspielen, Konzerten, Opern und anderen Aufführungen, in denen Schauspieler oder Musiker mitwirken.

2. Innerhalb des besetzten Gebietes ist die Ausübung jeglicher Tätigkeit und Amtsgewalt durch das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda untersagt. Ohne Genehmigung der Militärregierung ist es verboten, Material, das von dem genannten Ministerium herrührt, zu gebrauchen, dessen Richtlinien zu befolgen oder dessen Anweisungen und Anordnungen auszuführen.

3. Aufgehoben werden alle Bestimmungen des deutschen Rechts, welche die Überprüfung, Genehmigung oder Ermächtigung durch das genannte Ministerium, die Unterstellung unter dessen Leitung oder die Befolgung der Anweisungen und Anordnungen des genannten Ministeriums vorschreiben.

4. Sämtliche Gelder und Guthaben, Vermögens- und Ausrüstungsgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen des genannten Ministeriums sind unversehrt zu erhalten und nur nach Anweisungen der Militärregierung abzuliefern oder zu übertragen. Bis zur Auslieferung oder Übertragung stehen sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung. Beamte und andere Personen, denen diese Gegenstände anvertraut sind, sowie die behördlichen Angestellten haben auf ihren Posten zu verbleiben, bis andere Weisungen ergehen werden, und sind der Militärregierung dafür verantwortlich, dass alle Massnahmen getroffen werden, um die vorgenannten Gelder und Guthaben, Vermögensund Ausrüstungsgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen unversehrt und unbeschädigt zu erhalten, und allen Anordnungen der Militärregierung betreffend Vermögenssperre und Kontrolle zu entsprechen.

5. Die Ausdrücke Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda und genanntes Ministerium, wie sie in diesem Gesetz gebraucht werden, bedeuten nicht nur das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, sondern auch jede Zweigstelle, jede dem Ministerium angeschlossene oder von dem Ministerium beaufsichtigte behördliche Organisation oder Dienststelle, ferner alle Personen und Organisationen, die für oder anstatt einer der erstgenannten Behörden und Ämter zu handeln vorgeben.

6. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlichen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, bestraft.

7. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner ersten Verkündigung in Kraft

Im Auftrage der Militärregierung

*Bestätigt und ausgegeben am 24 November 1944; abgeändert am 12. Mai 1945.

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